Ausbildungsfreibetrag und Altersgrenze bei Hochbegabten
Donnerstag, den 7. Mai 2009 (Harald Büring)Können Eltern hochbegabter Kinder im Falle der auswärtigen Unterbringung zwecks Studiums den Ausbildungsfreibetrag bereits erhalten, bevor es volljährig wird?
Eltern von in der Ausbildung befindlichen Kindern steht neben dem Kindergeld normalerweise ein Ausbildungsfreibetrag von 924 ,- Euro im Jahr zu, soweit diese auswärtig wohnen. Dies ist auch sinnvoll, weil das auswärtige Wohnen für die Eltern mit höheren Kosten verbunden ist.
Allerdings steht der Ausbildungsfreibetrag nach dem Gesetzes eindeutig erst dann zu, wenn das Kind volljährig geworden ist. Dies wird dann ein Problem, wenn ein hochbegabtes Kind schneller die Schule durchläuft und das auswärtige Studium daher bereits vor Eintritt der Volljährigkeit beginnt. Für die Eltern dieser Kinder gibt es keine Ausnahmeregelung. Die Richter des Finanzgerichtes Köln sind der Ansicht, dass die Beschränkung des Ausbildungsfreibetrages auf volljährige Kinder gleichwohl mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (Az. 7 K 2854/08).
Als betroffene Eltern können Sie sich allerdings darauf berufen, dass das Finanzgericht Köln die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat- und daher wohl das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Sie sollten also als betroffene Eltern sicherheitshalber Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen- um sich alle Chancen offen zu halten.
Interessanterweise haben die Richter des Finanzgerichtes Köln ausdrücklich offen gelassen, ob die Altersgrenze von 18 Jahren bei den Schülern verfassungsrechtlich zulässig ist, bei denen die Schulzeit auf 12 Jahre verkürzt worden ist.
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