Unterhalt für Angehörige im Ausland
Donnerstag, den 30. April 2009 (Harald Büring)Soweit Sie unterhaltsberechtigte Personen im Ausland unterstützen, ist die steuerliche Absetzbarkeit Ihrer Zuwendungen gar nicht so einfach.
Wer seine bedürftigen Angehörigen in Deutschland finanziell unterstützt, sind diese Aufwendungen problemlos bis zu einem Betrag von 7.680,- € als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt jedenfalls, soweit Sie zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet sind. Das Finanzamt prüft hier gewöhnlich nicht, ob diese ihren Lebensunterhalt auch alleine bestreiten können.
Anders ist das allerdings, wenn Ihre Verwandten im Ausland leben. Hier müssen Sie jedenfalls nach der Ansicht des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg genau erläutern und nachweisen, weshalb Ihr Verwandter keinem Broterwerb nachgehen kann (Az. 13 K 13009/08).
Sofern dies nicht möglich ist, brauchen Sie nicht zu verzweifeln. Der zum Unterhalt verpflichtete Ehemann hat nämlich gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen VI R 5/09 beim Bundesfinanzhof anhängig. Hierauf sollten Sie sich bei Einlegung Ihres Einspruches berufen.
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