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Umsatzsteuer

Überlassung von Räumlichkeiten durch Universität

Dienstag, den 28. April 2009 (Harald Büring)

Müssen Hochschulmitarbeiter für die Überlassung von Räumlichkeiten durch die Hochschule Umsatzsteuer zahlen?

© Natalia Bratslavsky - Fotolia.com

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Soweit die Bediensteten bzw. Mitarbeiter von Hochschulen für die Überlassung von Räumen pauschalisierte Nutzungsentgelte zahlen müssen, braucht die Hochschule dafür normalerweise keine Umsatzsteuer kassieren und an das Finanzamt abführen. Das Finanzamt darf hier nämlich nicht einfach die Hochschule als Unternehmerin einstufen.

Bei einer Hochschule handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Inwieweit diese als Unternehmer handele, richte sich nicht nach der jeweiligen Tätigkeit, sondern aufgrund welcher Rechtsnormen sie im jeweiligen Falle tätig geworden sei. Die Hochschule habe hier aufgrund des Hochschulgesetzes sowie des Landesbeamtengesetzes -also aufgrund von Rechtsgrundlagen aus dem öffentlichen Recht- gehandelt. Sie sei daher hier nicht als Unternehmerin zu behandeln. Dies entschied das Finanzgericht Münster (5 K 6658/03 U). Das Gericht hat allerdings in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


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