An- und Abreise bei Geschäftreise mit anschließendem Relaxen
Mittwoch, den 22. April 2009 (Harald Büring)Inwieweit werden An- und Abreisekosten anerkannt, soweit an den geschäftlichen Aufenthalt ein kleiner Erholungsurlaub drangehängt wird?
Bei einer rein geschäftlichen Reise ins Ausland wie etwa einem Lehreraustauschprogramm ohne Privatvergnügen ist die vollständige Anerkennung der Kosten für Hin- und Rückflug als Werbungskosten gewöhnlich kein Problem.
Anders ist das jedoch, wenn ein kleiner privater Urlaub drangehängt wird. Hier versuchen die Finanzämter gerne, die Ausgaben für Hin- und Rückflug nur teilweise oder sogar überhaupt nicht als Werbungskosten anzuerkennen. In diesem Fall sollten Sie sich auf eine Entscheidung des Finanzgerichtes Köln berufen (Az. 10 K 3758/04). Dieses Gericht entschied, dass die Flugkosten in einem solchen Fall vollständig als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Allzu viele Hoffnungen sollten Sie sich aber dennoch nicht machen, weil gegen dieses Urteil seit kurzem ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. VI 38/08). Wie dieses ausgehen wird, ist ungewiss. Vielleicht muss das Finanzamt wenigstens teilweise die Kosten für den Hin- und Rückflug als Werbungskosten anerkennen.
Auf jeden Fall sollten Sie gegen einen ablehnenden Steuerbescheid vorsichtshalber Einspruch einlegen. Nur dann haben Sie was davon, wenn die BFH-Richter sich auf Seiten der Richter des Finanzgerichtes Köln schlagen.
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