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Finanzamt   Ι   Steuerhinterziehung

Anforderungen von Kundendaten bei Bank durch das Finanzamt

Mittwoch, den 18. März 2009 (Harald Büring)

Das Finanzamt darf unter Umständen auch die Daten von Bankkunden anfordern, gegen die kein Verdacht der Steuerhinterziehung besteht.

© Falko Matte - Fotolia.com

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Soweit Banken von Betriebsprüfern heimgesucht wurden, durften die Prüfer bisher nur sehr selten auch an die Kontodaten ihrer Kunden heran und diese an das zuständige Finanzamt des jeweiligen Kunden in Form einer sogenannten Kontrollmitteilung weiterleiten. Hierzu musste der konkrete Verdacht einer Steuerhinterziehung bestehen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Weitergabe von Kundendaten bereits unter weniger engen Voraussetzungen zulässig ist (Az. VII R 47/07). Es reicht normalerweise aus, wenn aufgrund einer auffälligen Geschäftsentwicklung die Gefahr besteht, dass Einkünfte verschwiegen werden. Es darf sich hingegen nicht um ein alltägliches Bankgeschäft handeln. Leider bestimmt der Bundesfinanzhof nicht schärfer, wann das Bankgeschäft „auffällig“ ist.

Im konkreten Fall entschied der Bundesfinanzhof allerdings, dass die Weitergabe von Kundendaten unzulässig war. Das Finanzamt darf nicht allein wegen hoher Schadensersatzforderungen für Wertpapierfehlkäufe dem Kunden unterstellen, dass er Kapitalvermögen verschwiegen hat.


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