Ehemann an erster Stelle im gemeinsamen Steuerbescheid
Montag, den 9. März 2009 (Harald Büring)Darf der Ehemann in einem gemeinsamen Steuerbescheid an erster Stelle genannt werden oder wird hierdurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt?
In einem gemeinsamen Steuerbescheid wird aufgrund von internen Vorschriften innerhalb der Verwaltung stets der Name des Ehemannes zuerst genannt und erst dann der Name der Ehefrau. Hiermit war eine Frau nicht einverstanden, die den Großteil des Geldes mit nach Hause brachte- und klagte.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies jedoch ihre Klage ab (Az. 3 K 1147/06 B). Nach Ansicht der Richter wird durch die vorangestellte Nennung des Mannes vom Mann nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Hiergegen spreche, dass die Nennung stets in dieser Reihenfolge unabhängig vom Verdienst der Ehefrau vorgenommen werden müsse, weil sonst eine ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten nicht gewährleistet sei. Hierdurch würden Frauen nicht benachteiligt.
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Am 15. März 2009 um 09:25 Uhr
Bravo Ihr Richter! Der arme Ehemann – lasst ihn wenigstens erstgenannt! Das ist wahrhaftig der Beginn einer Gegenemamzipation!