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Spendable Großmutter und Kindergeld

Donnerstag, den 5. März 2009 (Harald Büring)

Auch durch großzügige Angehörige/Dritte kann für die Eltern eines volljährigen Kindes der Anspruch auf das Kindergeld verloren gehen.

© Alta.C - Fotolia.com

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Die Eltern von volljährigen Kindern erhalten normalerweise Kindergeld, wenn diese noch eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren und nicht die Altersgrenze von 25 Jahren überschritten haben (zuzüglich Dienstzeiten).

Dies ist aber nur dann so, wenn das Kind über keine zu hohen Einkünfte oder Bezüge verfügt. Diese dürfen nicht höher sein als insgesamt 7.680,- Euro im Kalenderjahr.

Auch finanzielle Zuwendungen durch nicht unterhaltsverpflichtete Dritte – wie z.B. von Großeltern – in Form von Schenkungen und Erbschaften sind gewöhnlich als Bezüge in diesem Sinn anzusehen. Durch sie kann also der Kindergeldanspruch im Einzelfall verloren gehen.

Anders ist das nur dann, wenn die Zuwendung zum Zwecke des Vermögensaufbaus oder zur Kapitalanlage erfolgt. Der Zuwendendende muss diesen Zweck eindeutig bestimmen und diese Zweckbestimmung muss auch gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sein. Dann gehen die Eltern beim Kindergeld nicht leer aus. Dies hat das Finanzgericht München entschieden (Az. 10 K 2984/07).


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