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Behindertengerechte Umrüstung eines PKW`s

Dienstag, den 3. März 2009 (Harald Büring)

Können behinderte Menschen die Umrüstungskosten für ihren PKW steuerlich absetzen?

© Francis Lempérière - Fotolia.com

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Behinderte Menschen, die in Ihrer Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt sind, müssen häufig ihr Fahrzeug behindertengerecht umrüsten lassen z.B. mit einem speziellen Sitz oder mit einer Hebevorrichtung.

Soweit diese Aufwendungen nicht von der Krankenkasse oder der Pflegekasse übernommen werden, sollten Sie diese neben Ihren Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass in Ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkmal “ag”, “H” oder “Bl” eingetragen ist. Dann sind die Aufwendungen auf jeden Fall abzugsfähig.

Allerdings können Sie den Betrag für die Umrüstungskosten nicht vollständig in dem Jahr absetzen, in dem Sie diese bezahlt haben. Sie müssen die Aufwendungen vielmehr über die Restnutzungsdauer Ihres Fahrzeugs verteilen. Dabei legen Sie bei einem Neuwagen eine Gesamtnutzungsdauer von 6 Jahren zugrunde.

Sollte das Finanzamt Ihre Aufwendungen für die Umrüstung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen, sollten Sie sich auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 13.11.2008 berufen (Az. S 2284 A-46-St 216).


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