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Werbungskosten bei wechselnden Tätigkeitsstätten

Donnerstag, den 26. Februar 2009 (Harald Büring)

Müssen sich Arbeitnehmer mit wechselnden Tätigkeitsstätten hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit ihrer Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale begnügen?

© Actomic - Fotolia.com

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Normalerweise können Arbeitnehmer nicht ihre tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgreich als Werbungskosten geltend machen, sondern müssen sich mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zufrieden geben – ab dem ersten Entfernungskilomter.

Demgegenüber haben es Arbeitnehmer mit wechselnden Tätigkeitsstätten – wie etwa Bauarbeiter oder Referendare – viel besser: Bei ihnen muss das Finanzamt die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitstellen in voller Höhe als Werbungskosten anerkennen!

Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes auch bei Tätigkeitsstätten, die innerhalb eines Radius von 30 km zur Wohnung liegen (Az. VI R 39/07). Hier kann sich nämlich der Mitarbeiter nicht wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer auf eine bestimmte Route einstellen – und so viel Zeit und Sprit sparen. Er darf daher nicht schlechter behandelt werden als ein Fernpendler. Eine sehr überzeugendes Urteil aus Sicht der Praxis!


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