Versteuerung von Gruppenunfallversicherungsleistungen
Montag, den 16. Februar 2009 (Harald Büring)Muss ein Arbeitnehmer die Leistungen aus einer über den Arbeitgeber laufenden Gruppenunfallversicherung versteuern?
Als Arbeitnehmer müssen Sie die Beiträge Ihres Arbeitgebers zu einer von ihm finanzierten Gruppenunfallversicherung nur dann als Arbeitslohn versteuern, wenn Sie einen eigenen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles haben.
Ansonsten brauchen Sie eine Versteuerung erst bei Auszahlung der Versicherungs-Leistungen vorzunehmen. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Versteuerung auf die Höhe der bislang eingezahlten Prämien begrenzt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 9/05). Sollten die Versicherung also bei einem schweren Unfall die vereinbarte Versicherungssumme von etwa 100.000 Euro ausbezahlt und Ihr Arbeitgeber erst Beiträge in Höhe von 3.000 Euro einbezahlt haben, beträgt der als Arbeitslohn zu versteuernde vermögenswerte Vorteil lediglich 3.000 Euro.
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