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Besteuerung bei Werkstattwagen als Firmenwagen

Mittwoch, den 4. Februar 2009 (Harald Büring)

Nicht bei jedem Firmenwagen darf das Finanzamt dem Arbeitnehmer eine private Nutzung unterstellen – und einfach eine Besteuerung nach der 1%-Regelung vornehmen.

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Arbeitnehmer, denen ihr Arbeitgeber einen Firmenwagen unentgeltlich oder zu vergünstigt überlassen hat, sollten normalerweise ein Fahrtenbuch führen. Ansonsten darf das Finanzamt in der Regel einfach von einer privaten Nutzung ausgehen und eine Besteuerung der hieraus erwachsenden geldwerten Vorteile nach der 1%- Regelung vornehmen.

Anders ist das jedoch dann, wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Bauweise vorwiegend oder ausschließlich für den Transport von Gütern geeignet ist. Hiervon ist gewöhnlich auszugehen, wenn es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen handelt, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken sowie mit Werkzeug ausgestattet ist und der darüber hinaus mit einer auffälligen Beschriftung versehen ist.

In diesem Fall darf das Finanzamt nur dann eine Besteuerung nach der 1%-Regelung vornehmen, wenn es im jeweiligen Einzelfall eine typischerweise private Nutzung des Werkstattwagens nachweisen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 34/07).


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