Besteuerung von Aktienoptionsrecht
Dienstag, den 3. Februar 2009 (Harald Büring)Darf das Finanzamt von einem Arbeitnehmer bereits für eine eingeräumte Aktienkaufoption Steuern verlangen?
Als Arbeitnehmer brauchen Sie es sich normalerweise nicht gefallen lassen, dass das Finanzamt nach Einräumung eines Aktienkaufoption durch Ihren Arbeitgeber bereits Einkommenssteuer kassieren möchte. Die Finanzverwaltung darf nämlich erst dann zugreifen, sobald Ihnen dadurch ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist. Das ist aber bei der Teilnahme an einem Aktienkaufoptionsprogramm noch nicht der Fall, weil hierdurch nur der Erwerb von vergünstigten Aktien ermöglicht wird. Erst zum Zeitpunkt der Umwandlung des Optionsrechtes in diese Aktien fließt ein zu versteuernder geldwerter Vorteil zu.
Etwas anderes gilt eventuell nur dann nur, wenn sich der Arbeitgeber die Optionsrechte am Markt gegenüber einem Dritten verschafft hat.
Maßgeblich für die Bewertung der Höhe des geldwerten Vorteils ist der Wert der Aktie bei der Einbuchung in das Depot und nicht zum Zeitpunkt der Überlassung.
Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. VI R 25/05).
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