Jahressteuergesetz 2009: Übungsleiterfreibetrag
Montag, den 2. Februar 2009 (Harald Büring)Der Übungsleiterfreibetrag wird auch gewährt bei Tätigkeiten in anderen EU-Staaten
Der Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von € 2.100,00 wird auch gewährt, wenn eine Person für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nebenberuflich eine begünstigte Tätigkeit ausübt, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat belegen ist. Diese Steuerfreiheit wird in allen offnen Fällen gewährt, so dass Betroffene ggf. mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen sollten. Zudem greift diese Änderung auch bei der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG.
Liegen die Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus einer nebenberuflichen Tätigkeit über den Einnahmen, ist die Differenz absetzbar.
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