Non Profit Blog http://blog.steuerberaten.de/nonprofit Der Blog für Vereine und Stiftungen - powered by steuerberaten.de Wed, 01 Feb 2012 21:02:10 +0000 en hourly 1 http://wordpress.org/?v=3.2.1 Umsatzsteuerfreie Nachlasspflege? http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_463_umsatzsteuerfreie-nachlasspflege/ http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_463_umsatzsteuerfreie-nachlasspflege/#comments Wed, 01 Feb 2012 21:02:10 +0000 Michaela Reichling http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/?p=463 (c) lichtbildmaster - Fotolia.comHier ging es um eine Betreuerin und Nachlasspflegerin (Klägerin), die im strittigen Jahr 40 Nachlasspflegeschaften übernommen hatte. Das Finanzamt forderte auf die Umsätze in Höhe von 23.600 Euro Umsatzsteuer. Die Klägerin jedoch sah das anders, denn ihrer Meinung nach handele es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten, die steuerfrei sind.
Doch ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Niedersachsen sah hier keine ehrenamtliche Tätigkeit. Denn die Nachlasspflegeschaft wird gesetzlich nicht ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit erwähnt. Das Bürgerliche Gesetzbuch erklärt zwar die Vormundschaft bzw. Nachlasspflegeschaft zum gesetzlichen Leitbild, allerdings nur bei unentgeltlicher Tätigkeit oder gegen Aufwandsersatz. Bei der Tätigkeit gegen Entgelt unterscheidet das BGB (a.F.) zwischen hauptberuflich tätigen Betreuern (Berufsbetreuern) und nicht beruflich tätigen Betreuern, die als ehrenamtliche Betreuer bezeichnet werden. Eine berufsmäßige Betreuung liegt vor, wenn mehr als zehn Vormundschaften pro Jahr geführt werden oder der Zeitaufwand für die Betreuung mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch nimmt. Bei 40 Vormundschaften im Jahr handelt es sich daher um eine berufsmäßige Tätigkeit. Außerdem spricht das erhaltene Entgelt gegen die Ehrenamtlichkeit, da es nicht nur aus Aufwandsersatz bestanden hat.
Beim Bundesfinanzhof wurde nun Revision unter V R 31/11 eingelegt.
(FG Niedersachsen vom 25.08.2011 – 5 K 138/10)

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Essen im Altenheim http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_459_essen-im-altenheim/ http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_459_essen-im-altenheim/#comments Sat, 07 Jan 2012 11:30:25 +0000 Michaela Reichling http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/?p=459

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Für die Lieferung von Lebensmitteln gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%.Allerdings entbrennt hier immer wieder Streit zwischen Finanzverwaltung und Unternehmern, ob es sich tatsächlich um die Lieferung von Lebensmitteln oder um eine Dienstleistung, z.B. das Essen in einem Restaurant, handelt. Diese Unterscheidung beschäftigt immer wieder Gerichte mit Entscheidungsfindungen und Haarspaltereien. Kürzlich (wir berichteten) hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass allein das Aufwärmen von Speisen nicht genügt, um zu einer Dienstleistung zu kommen, die mit 19% zu versteuern ist.
Im konkreten Fall ging es um die Verpflegung der Bewohner eines Altenheims. Hier wurden nicht nur die Speisen verzehrfertig aufgetischt, sondern auch das Mobiliar, die Gemeinschaftsräume zum Essen und das Geschirr und Besteck überlassen. Damit war für das Finanzamt klar, hier handelt es sich um eine Dienstleistung.
Der Bundesfinanzhof berief sich nun auf das erwähnte EuGH-Urteil. Hiernach handelt es sich nicht mehr um die bloße Lieferung von Lebensmitteln, wenn es sich bei dem Endprodukt nicht um das Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt. Der BFH entschied, dass die Vorinstanz Recht hatte. Die Speisen wurden in der Großküche zubereitet und zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern ausgeliefert. Dabei handelt es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Dienstleistung. Und diese ist mit 19% zu versteuern.
(BFH vom 12.10.2011 – V R 66/09)

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Umsatzsteuerfreier Behindertenfahrdienst http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_455_umsatzsteuerfreier-behindertenfahrdienst/ http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_455_umsatzsteuerfreier-behindertenfahrdienst/#comments Thu, 05 Jan 2012 21:39:32 +0000 Michaela Reichling http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/?p=455

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Hier ging es um einen eingetragenen Verein, der als Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V. bei der Kinde-, Jugend-, Familien-, Alten- Behinderten- und Gesundheitshilfe tätig war. In vier Jahren betrieb der Verein einen Fahrdienst für gemeinnützige Körperschaften, dem Amt für Kindertagesstätten, dem Jugendamt und dem Schulamt einer Stadt. Es wurden daher behinderte Menschen zu Werkstätten, Kindetagesstätten und Schulen befördert. Außerdem fuhr der Verein auch für das Sozialamt, das Arbeitsamt und für Altenheimbewohner. Das Finanzamt wollte für die Einnahmen aus diesem Fahrdienst Umsatzsteuer erheben, denn nach dessen Auffassung handelte es sich hier um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Allerdings unterlagen die Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Der Verein gewann jedoch in allen Instanzen. Der Bundesfinanzhof stellte letztlich klar, dass die Leistungen des Vereins steuerfrei sind. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift (§ 4 Nr. 18 b) UStG) ist, dass die Leistungen unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugutekommen. Doch dies sah der BFH hier als erfüllt an, denn die Leistungen kamen den begünstigten Personen, also Menschen mit Behinderung, unmittelbar zugute. Das der Verein die Verträge mit anderen abgeschlossen hatte, war dabei uninteressant.
(BFH vom 15.09.2011 – V R 16/11)

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Neues Faltblatt für Ehrenamtler http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_450_neues-faltblatt-fur-ehrenamtler/ http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_450_neues-faltblatt-fur-ehrenamtler/#comments Thu, 15 Dec 2011 18:19:38 +0000 Michaela Reichling http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/?p=450

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Am 05.12.2011 war der Tag des Ehrenamtes. Dies hat das Finanzministerium Brandenburg zum Anlass genommen, ein neues und kostenloses Faltblatt „Ehrenamt und Steuern“ zu veröffentlichen.
Viele Bürger engagieren sich in Ehrenämtern. Für Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit steht ihnen die sog. Ehrenamtspauschale zu. Ehrenamtliche und nebenberufliche Einnahmen bis zu 500 Euro im Jahr sind danach steuer- und sozialabgabenfrei. Ehrenamtliche Übungsleiter, z.B. Sporttrainer oder Ausbildungsleiter können 2.100 Euro im Jahre steuer- und sozialabgabenfrei einnehmen. Sie können dann die sog. Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.
In dem Faltblatt ist ein Überblick der Personen, die diese Pauschalen in Anspruch nehmen können. Der Finanzminister des Landes Brandenburg, Helmuth Markov, sah die Bürger häufig im Unklaren darüber, welche steuerlichen Vorteile ein Ehrenamt bieten kann. Daher hat er ein solches Informationsblatt für wichtig erachtet und in die Wege geleitet.
Das Faltblatt kann auf den Internetseiten des Ministeriums für Finanzen kostenlos heruntergeladen werden.

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Neue Freiwilligendienstleistende http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_446_neue-freiwilligendienstleistende/ http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_446_neue-freiwilligendienstleistende/#comments Tue, 22 Nov 2011 13:24:39 +0000 Michaela Reichling http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/?p=446

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Durch die Änderung des Wehrpflichtgesetzes wurde die Wehrpflicht ab dem 01. Juli 2011 ausgesetzt. Ersetzt wurde sie durch den Freiwilligen Wehrdienst. Gleichzeitig wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger für den Zivildienst eingeführt. Neu ist, dass die Freiwilligendienstleistenden nun ein Dienstverhältnis eingehen. Hier wurde auf Bund-Länderebene entschieden, dass der Bar- und Sachlohn aus diesen Dienstverhältnissen steuerfrei bleiben kann. Natürlich wurden spätere gesetzliche Regelungen vorbehalten. Gekoppelt soll dies sein an die steuerfrei bleibenden Bezüge der freiwilligen Wehrdienst- und Zivildienstleistenden. Trotzdem müssen die Arbeitgeber der Freiwilligendienstleistenden ihren Arbeitgeberpflichten nachkommen. Die Vorlage der Lohnsteuerkarte ist trotz der Steuerfreiheit erforderlich, die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung sind abzugeben. Gleiches gilt für Zivildienstleistende, die vor dem 01.07.2011 begonnen haben und ihren Dienst freiwillig verlängern.
Damit bleiben sämtliche Bezüge in diesem Bereich steuerfrei.
(BayLfSt vom 24.10.2011 – S 2331.1.1-1/9 St32)

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Gemeinnützige Seniorenhilfe http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_440_gemeinnutzige-seniorenhilfe/ http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_440_gemeinnutzige-seniorenhilfe/#comments Fri, 11 Nov 2011 11:49:02 +0000 Michaela Reichling http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/?p=440 (c) Robert Kneschke - Fotolia.comNicht nur in ausgedünnten Landstrichen treten immer mehr Vereine auf, die sich kleinere Dienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern auf die Fahne geschrieben haben. Es gibt verschiedenes wie Seniorenhilfe, Nachbarschaftshilfe, Tauschringe usw.
Doch diese Vereine werden nicht als gemeinnützig eingestuft. Denn die Vereinsmitglieder erhalten für ihre geleistete Arbeit eine Gegenleistung. Das Entgelt besteht entweder aus einer finanziellen Vergütung oder aus einer Gutschrift auf einem Zeitkonto. In der gegenseitigen Unterstützung wird die Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen der Mitglieder gesehen. Damit wird gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit verstoßen. Abgesehen davon erfüllt ein Verein nicht die Voraussetzung der Unmittelbarkeit, wenn er sich lediglich mit der Verwaltung der Mitglieder-Zeitkonten und der Vermittlung von Dienstleistungen kümmert.
Ist der Vereinszweck auf die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Förderung mildtätiger Zwecke beschränkt, kann eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft möglich sein. Denn hier steht das Entgelt der Mitglieder nicht der Selbstlosigkeit entgegen. Voraussetzung für die Selbstlosigkeit ist nämlich nicht der Verzicht auf materielle Vorteile. Wichtig ist, dass die eigene Opferwilligkeit im Vordergrund steht, nicht die eigennützigen Interessen.
Damit ein Verein steuerbegünstigt eingestuft werden kann, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt eine Mustersatzung für Seniorenhilfevereine erstellt, die dann die formellen Anforderungen erfüllt. Auch nachträglich können die Vereine diese Satzung umsetzen und somit zum steuerbegünstigten Verein werden.
(OFD Frankfurt vom 03.01.2011 – S 0171 A – 124 – St 53)

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Verspätete Steuererklärung – keine Steuerfreiheit http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_435_verspatete-steuererklarung-keine-steuerfreiheit/ http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_435_verspatete-steuererklarung-keine-steuerfreiheit/#comments Sun, 09 Oct 2011 12:58:56 +0000 Michaela Reichling http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/?p=435 (c) Falko Matte - Fotolia.comFür gemeinnützige Gesellschaften kann eine Befreiung von der Körperschaftsteuer gewährt werden. Voraussetzungen ist die tatsächliche Geschäftsführung mit ausschließlicher und unmittelbarer Ausrichtung auf die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks und die den Bestimmungen folgt, die die Satzung enthält.
Nun stellte sich die Frage, ob die verspätete Abgabe von Steuererklärungen zum Verlust der Steuerbefreiung führen kann.
Das Finanzgericht Münster stellte klar, dass die Verletzung von Steuererklärungspflichten zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen kann, aber dabei sind noch andere Kriterien zu berücksichtigen. Lässt die Art der Pflichtverletzung annehmen, dass die tatsächliche Geschäftsführung sich nicht ausschließlich auf den gemeinnützigen Zweck ausrichtet? Nur wenn dies zu einem Zeitpunkt im gesamten Veranlagungs- oder Besteuerungszeitraum zu verneinen ist, kann die Steuerbefreiung für diesen Veranlagungszeitraum aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist nur in schwerwiegenden Fällen bei Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung möglich. Die verspätete Abgabe der Steuererklärung gehört jedenfalls nicht dazu.
(FG Münster vom 30.06.2011 – 9 K 2649/10 K)

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Altenhilfe durch einen gemeinnützigen Verein http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_431_altenhilfe-durch-einen-gemeinnutzigen-verein/ http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_431_altenhilfe-durch-einen-gemeinnutzigen-verein/#comments Tue, 06 Sep 2011 16:25:55 +0000 Michaela Reichling http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/?p=431

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Ein gemeinnütziger Verein wurde von einem Vermieter von Seniorenwohnungen zur Erbringung sog. Basisleistungen beauftragt. Der Vermieter leitete daher die vereinnahmten Betreuungsentgelte weiter. Die Basisleistungen umfasste u.a. die Sozial- und Gesundheitsbetreuung in Form einer zeitweise anwesenden Fachkraft, die Organisation von Veranstaltungen und die Vermittlung von Dienstleistungen.
Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Leistungen des Vereins umsatzsteuerfrei sind. Sie sind, so der Bundesfinanzhof. Dabei ließ der BFH dahingestellt, ob sich die Steuerfreiheit der Betreuungsumsätze aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht oder aus dem europäischen Recht ergibt. Jedenfalls kann dich der Verein auf das Europarecht berufen, denn danach reicht es aus, wenn es sich um Leistungen handelt, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind und diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen erbracht werden, die vom jeweiligen Mitgliedsstaat als eine Einrichtung mit überwiegend sozialen Charakter anerkannt wird.
Dies sei jedenfalls im verhandelten Fall der Fall. Hier liegt die Prägung der Leistungen bei der Altenhilfe und in der Erbringung gegenüber hilfsbedürftigen Personen. Das der Verein den Vertrag mit dem Vermieter abgeschlossen hat ist dabei nicht interessant, denn letztlich wurden die Leistungen gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht. Auch ist an der Anerkennung des Vereins nichts zu mäkeln, da die Kosten für die Altenhilfe z.B. von Krankenkassen erstattet werden.
(BFH vom 08.06.2011 – XI R 22/09)

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Umsatzsteuer auf die Übernachtung in einer Bildungsstätte? http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_427_umsatzsteuer-auf-die-ubernachtung-in-einer-bildungsstatte/ http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_427_umsatzsteuer-auf-die-ubernachtung-in-einer-bildungsstatte/#comments Tue, 30 Aug 2011 15:10:18 +0000 Michaela Reichling http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/?p=427

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Das Umsatzsteuergesetz sieht eine Umsatzsteuerbefreiung vor für unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sowie Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art die von bestimmten Anbietern (z.B. VHS, gemeinnützige Träger etc.) durchgeführt werden.
Nun stellte sich die Frage, wie es denn mit den Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen aussieht, die eine nach den o.g. Gesetzen befreite Bildungsstätte erbringt. Fallen diese Leistungen ebenfalls unter die Steuerbefreiung?
Tun sie nicht, so die Oberfinanzdirektion Frankfurt. Diese Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen von Bildungseinrichtungen stellen grundsätzlich keine Umsätze dar, die mit einer Bildungsleistung eng verbunden sind. Dies ist aber Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Und dies gilt auch, wenn es sich bei den Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nicht um Wahlleistungen handelt.
Nach wie vor steuerfrei bleibt allerdings die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen  durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen.
(OFD Frankfurt vom 04.03.2011 – S 7179 A-47 – St 112)

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Keine Gewerbesteuer für Altenheime http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_421_keine-gewerbesteuer-fur-altenheime/ http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/13_421_keine-gewerbesteuer-fur-altenheime/#comments Tue, 30 Aug 2011 13:41:56 +0000 Michaela Reichling http://blog.steuerberaten.de/nonprofit/?p=421

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Das Gewerbesteuergesetz sieht für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen unter bestimmten Voraussetzungen eine Gewerbesteuerbefreiung vor. Eine gemeinnützige und mildtätige Stiftung (Klägerin) des privaten Rechts betrieb eine solche Einrichtung. Außerdem vermietete die Klägerin Wohnungen im Rahmen des betreuten Wohnens und führte eine Schule für Altenpflege und Physiotherapie. Dabei erzielte die Klägerin Gewinne aus unterschiedlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. So z.B. aus dem Gästeessen, der Gästeübernachtung, aus Werbeerträgen, Gas-, Strom- und Wasserlieferungen aus einem Blockheizkraftwerk und einem Bäderbetrieb. Das Finanzamt wollte für diese Gewinne auch Gewerbesteuer erheben, die Klägerin ging allerdings davon aus, dass hier die Gewerbesteuerbefreiung vorliegen müsste.
Doch letztlich lehnte auch der Bundesfinanzhof ab. Denn die entsprechende Vorschrift des Gewerbesteuergesetzes sehe keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung vorsieht. Denn nicht der Träger wird in dieser Vorschrift gewerbesteuerbefreit, sondern die aus solchen Einrichtungen resultierenden Gewinne. Aber andere Gewinne sind gewerbesteuerpflichtig. Die Vorschrift soll bestehende Versorgungsstrukturen zur Behandlung von kranken und pflegebedürftigen Personen verbessern bzw. die Sozialversicherungsträger von Kosten entlasten. Andere als die Gewinne aus dem Betrieb der Einrichtung bleiben damit gewerbesteuerpflichtig.
(BFH vom 22.06.2011 – I R 43/10)

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