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Umsatzsteuer

Tiefgaragenstellplätze einer Gemeinde

Donnerstag, den 9. Februar 2012 (Michaela Reichling)

Die Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen führt auch bei Gemeinden zur Umsatzsteuer.

(c) Photo Joe - Fotolia.com

Gemeinden, also juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art, unternehmerisch und wirtschaftlich tätig. Dabei müssen sich diese Betriebe gewerblicher Art innerhalb der Gesamtbetätigung herausheben und zur Erzielung von Einnahmen dienen. Gewinnerzielungsabsicht oder auch die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
Hier ging es um eine Gemeinde, die auf hoheitlicher Grundlage Tiefgaragenstellplätze für Pkws überließ. Natürlich erfolgt dies entgeltlich. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass sich die Einnahmen aus dieser Tätigkeit herausheben. Werden diese entgeltlichen Leistungen aufgrund privatrechtlicher Grundlage erbracht, braucht keine weitere Überprüfung erfolgen. Doch bei Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Basis, führen die Einnahmen trotzdem zu einem Betrieb gewerblicher Art, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies sah der BFH hier so. Damit wurde die Gemeinde diesbezüglich als Unternehmer eingestuft und muss daher auf die Entgelte aus den Tiefgaragenstellplätzen Umsatzsteuer abführen.
(BFH vom 01.12.2011 – V R 1/11)

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