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Finanzamt   Ι   Gewerbesteuer

Pech für die Gemeinde

Samstag, den 18. Juni 2011 (Michaela Reichling)

Schlampt das Finanzamt, muss es die Gemeinde ausbaden.

(c) Christian Tessmer - Fotolia.com

Hier ging es im wahrsten Sinne des Wortes um die Verkettung unglücklicher Sachverhalte. Das Finanzamt hatte einen Gewerbesteuermessbescheid wegen eines Adressierungsfehlers für nichtig erklären müssen. Dies hatte das zuständige Finanzgericht so angeordnet. Da also der Gewerbesteuermessbescheid nicht mehr existierte musste die zuständige Gemeinde den entsprechenden Gewerbesteuerbescheid über rund 350.000 Euro aufheben, obwohl das Unternehmen gewerbesteuerpflichtig war.
Die Gemeinde wollte daher Schadenersatz für den Gewerbesteuerausfall vom Land haben. Doch letztlich lehnte das Bundesverwaltungsgericht ab. Nur weil die steuerrechtlichen Vorschriften den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides durch das Finanzamt vorsehen, kann die Gemeinde daraus noch keine Ersatzansprüche ableiten. Auch wird dabei nicht das den Gemeinden gewährleistete Selbstverwaltungsrecht verletzt. Den Gemeinden wird per Grundgesetz der Ertrag aus der Gewerbesteuer zugesichert, nicht die Gewerbesteuer an sich.
Kurz gefasst kocht so jeder sein Süppchen, die Finanzverwaltung und auch die Gemeinden. Die Fehler des einen muss der andere dann schon mal verkraften.
(BVerwG vom 15..06.2011 – 9 C 4.10.)

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