Steuerbüro
Steuer SucheSuche:  Start     
Weitere Informationen im Steuer-Ratgeber:
Gemeinnützigkeit   Ι   Körperschaftsteuer

Steuerpflichtige Politik

Montag, den 6. Juni 2011 (Michaela Reichling)

Politische Äußerungen führen zum Verlust der Steuerbefreiung.

(c) dominik diesing - Fotolia.com

Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen, muss sich der verfolgte Zweck des Vereins aus der Satzung ergeben. Die Geschäftsführung muss tatsächlich in diesem Sinne tätig sein.
Der Verein des vorliegenden Falls hatte sich die Förderung der Kultur auf die Fahne geschrieben. Die Erfüllung dieses Satzungszwecks wollte der Verein durch Bildungsangebote, Diskussions- und Kulturveranstaltungen und Informationsständen erfüllen. Das Finanzamt sah hier jedoch die Voraussetzungen zur Steuerbefreiungen nicht erfüllt und erließ daher einen Körperschaftsteuerbescheid. Denn der Verein würde sich in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang allgemeinpolitisch engagieren. Auf der Homepage des Vereins gab es die politische Meinung des Geschäftsführers und zu einer Wahl sprach er sogar Empfehlungen für eine bestimmte Partei aus. Da die Politik keinem gemeinnützigem Zweck dient und gemeinnützige Vereine ausschließlich gemeinnützig tätig sein dürfen, sollte die Steuerbefreiung ausfallen.
Grundsätzlich, stellte der Bundesfinanzhof klar, darf sich ein gemeinnütziger Verein zu allgemeinen tagespolitischen Themen äußern. Insbesondere im Rahmen ihres Satzungszwecks und solange nicht die Tagespolitik den Mittelpunkt der Vereinstätigkeit einnimmt. Immerhin ist die Tagespolitik nicht immer vermeidbar, um die satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen. Im hier vorliegenden Fall hatten die politischen Äußerungen nichts mit der Satzung zu tun. Es kam also ein zweites verfolgtes Ziel hinzu. Dieses war, egal ob gemeinnützig oder nicht, nicht satzungsgemäß. Daher bekam das Finanzamt Recht, der Verein musste die Körperschaftsteuer zahlen.
(BFH vom 09.02.2011 – I R 19/10)

  • Wettbewerbsverein und die Gemeinnützigkeit
  • Satzungs-Anforderungen für die ermäßigte Umsatzsteuer
  • Bürgerbusinitiativen sind nicht steuerbegünstigt
  • Steuerpflichtige Auftragsforschung von Universitäten
  • Keine Gemeinnützigkeit für politische Ziele

  • Steuer-Newsletter Steuer Erinnerung

    Tags: , ,

  • Wettbewerbsverein und die Gemeinnützigkeit
  • Satzungs-Anforderungen für die ermäßigte Umsatzsteuer
  • Bürgerbusinitiativen sind nicht steuerbegünstigt
  • Steuerpflichtige Auftragsforschung von Universitäten
  • Keine Gemeinnützigkeit für politische Ziele


  • Einen Kommentar schreiben