Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen einer gemeinnützigen GmbH
Dienstag, den 19. April 2011 (Michaela Reichling)Nicht immer können gemeinnützige GmbH’s mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen.
Eine gemeinnützige GmbH bot Seminare zur Förderung der politischen und sozialen Bildung für Betriebs- und Personalräte an. Die Seminare fanden in Tagungshotels statt, die die GmbH hierfür anmietete. Während die GmbH die Seminarleistungen als steuerfrei behandelte, rechnete sie die weiterberechneten Unterbringungs- und Verpflegungskosten als gemeinnützige GmbH mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% ab. Doch das Finanzamt wollte diese kompletten Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19% versteuern, denn im Streitjahr wurden die Übernachtungen noch nicht ermäßigt besteuert.
Das Finanzgericht Münster stellte sich allerdings auf die Seite des Finanzamts. Grundsätzlich unterliegen die Leistungen der gemeinnützigen GmbH dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da ihre Seminartätigkeit als Zweckbetrieb gemeinnützig ist. Doch nicht jede Tätigkeit würde von der Steuerprivilegierung erfasst. Nach Auffassung der Richter würde die Weiterberechnung der Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei der GmbH zur Erzielung von weiteren Einnahmen führen und durch diese Einnahmen tritt die GmbH in Konkurrenz zu anderen Hotelbetrieben. Da die Konkurrenzbetriebe eben auch für diese Leistungen den Regelsteuersatz berappen müssen, muss dies die GmbH nun auch. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden muss die GmbH damit also auf die nicht satzungsgemäßen Umsätze 19% Umsatzsteuer zahlen.
(FG Münster vom 15.03.2011 – 15 K 3840/08 U)
Tags: gemeinnützig, Steuersatz, Zweckbetrieb
