Konkurrenz belebt das Geschäft
Montag, den 10. Januar 2011 (Michaela Reichling)Das Finanzamt muss unter Umständen Auskünfte über die Steuerangelegenheiten der Konkurrenz geben.
Hier ging es um ein gewerbsmäßiges Transportunternehmen für Blutkonserven, Blutproben und Organe (Klägerin). Sie ging davon aus, dass ein gemeinnütziger Verein mit einem vergleichbaren Tätigkeitsfeld seine Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuert. Das stellte in den Augen der Klägerin eine Wettbewerbsverzerrung dar. Die Klägerin wollte (zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage) vom Finanzamt des Vereins Klarheit, wie die Umsätze des Vereins tatsächlich versteuert wurden und werden.
Das Finanzgericht Münster zeigte Verständnis für die Klägerin. Es führte aus, dass Steuerpflichtige dann einen Anspruch auf Auskunft haben, wenn zum einen für ihn ein Wettbewerbsnachteil besteht und zum anderen gegen das Finanzamt mit Erfolgsaussichten eine Konkurrentenklage erheben kann. Das Steuergeheimnis, welches das Finanzamt zur Verschwiegenheit verpflichtet, steht dem nicht entgegen. Da nun im hiesigen Fall offensichtlich eine Konkurrenz zwischen der Klägerin und dem Verein besteht, ist davon auszugehen, dass die Transportleistungen des Vereins nicht im Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebs erfolgt sind. Da die Abnehmer von Blutkonserven, Blutproben und Organen in aller Regel die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können (Ärzte, Krankenhäuser etc.), ist es für den Verein ein klarer Wettbewerbsvorteil die Transportleistungen mit 7% Umsatzsteuer anbieten zu können, anstatt mit 19%.
Die Klägerin hatte also vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof ebenso entscheidet.
(FG Münster vom 07.12.2010 – 15 K 3614/07)
Tags: ermäßigter Steuersatz, gemeinnütziger Verein, Konkurrenzklage