Körperschaftsteuerpflicht für Kindergärten?
Freitag, den 31. Dezember 2010 (Michaela Reichling)Das Finanzamt erhebt Körperschaftsteuer für Kindergärten als Betriebe gewerblicher Art.
Grundsätzlich sind Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Städte etc.) alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (außer Land- und Forstwirtschaft) dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Dabei sind die Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht notwendig. Allerdings sind Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, sog. Hoheitsbetriebe, von den Betrieben gewerblicher Art ausgenommen.
Hier ging es um den Betrieb von Kindergärten. Das Finanzamt fand, dass die Klägerin durch die unterhaltenen Kindergärten einen Betrieb gewerblicher Art betrieb. Sie wurde dazu aufgefordert entsprechende Steuererklärungen einzureichen. Letztlich schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und erhob Körperschaftsteuer. Dagegen erhob die Klägerin Klage.
Das Finanzgericht Düsseldorf stellte jedoch klar, das kommunale Kindergärten genauso wenig wie kirchliche und frei gemeinnützige Kindergärten Betriebe gewerblicher Art darstellen. Die Behandlung als Betrieb gewerblicher Art scheidet aus, da die Klägerin die Kindergärten ganz bzw. zumindest weit überwiegend in Ausübung öffentlicher Gewalt betreibt. Außerdem tritt die Klägerin mit ihren Kindergärten nicht in Wettbewerb mit anderen Anbietern.
(FG Düsseldorf vom 02.11.2010 – 6 K 2138/08 K)
Tags: Betrieb gewerblicher Art, Hoheitsbereich, Körperschaftsteuer