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Körperschaftsteuer

Steuerpflichtige Auftragsforschung von Universitäten

Dienstag, den 24. August 2010 (admin)

Gewinne aus der Auftragsforschung können zu Körperschaftsteuer führen.

(c) mario beauregard - Fotolia.com

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Grundsätzlich sind Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Körperschafsteuer befreit. Steuerpflichtig sind sie nur mit den sog. Betrieben gewerblicher Art. Die Oberfinanzdirektion hat sich diesbezüglich mit Auftragsforschung beschäftigt. Die Tätigkeit der Auftragsforschung in einem Betrieb gewerblicher Art ist ebenfalls körperschaftsteuerbefreit.
Nun ging es aber um Erträge aus der Zurückbehaltung (Thesaurierung) von Gewinnen aus der Auftragsforschung. Erfolgt dies in einem Betrieb gewerblicher Art gibt es zwei Arten der Thesaurierung: die steuerlich zulässige und die steuerlich unzulässige Rücklagenbildung. Steuerlich zulässig und damit körperschaftsteuerfrei sind die Rücklagenbildungen nur, wenn sie für bestimmte Vorhaben, in diesem Fall Auftragsforschungen, bestimmt sind. Dabei müssen bereits konkrete Zeitvorstellungen vorhanden sein oder die Durchführung sonst wie glaubhaft gemacht werden. Außerdem muss die Auftragsforschung finanziell in überschaubarer Zeit auch möglich sein.
Liegt also eine zulässige Rücklagenbildung vor sind die Kapitalerträge daraus körperschaftsteuerfrei. Gleichfalls ist die Übertragung der Kapitalerträge auf den Hoheitsbereich der Universität steuerfrei.
Anders bei den nicht zulässigen Rücklagen. Die Gewinne aus der Auftragsforschung gelten als an den hoheitlichen Bereich der Universität ausgeschüttet. Dies hat keine Körperschaftsteuer zur Folge. Wohl aber die Kapitalerträge. Diese sind im Betrieb gewerblicher Art körperschaftsteuerpflichtig. Die Ausschüttung der Erträge an die Universität hat ebenfalls die Versteuerung auf Ebene der Universität zur Folge.
(OFD Münster v. 18.08.2010 – S 2706 – 73 – St 13 – 33)

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