Keine Grundsteuerbefreiung für islamischen Kulturverein
Mittwoch, den 18. August 2010 (admin)Nicht alle Religionsgemeinschaften sind grundsteuerbefreit.
Nach dem Grundsteuergesetz sind Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, von der Grundsteuer befreit. Diese Grundsteuerbefreiung wollte auch ein islamischer Kulturverein in Anspruch nehmen.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch anders. Die Voraussetzung für die genannte Grundsteuerbefreiung ist eine Religionsgemeinschaft, die eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Dies war bei dem Kulturverein jedoch nicht der Fall. Auch sah der BFH nicht den Gleichheitssatz oder den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates verletzt. Denn der Status einer Körperschaft steht allen Religionsgemeinschaften offen. Zwar ist die Religionsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert. Daraus kann aber noch keine Grundsteuerbefreiung abgeleitet werden. Im verhandelten Fall kam auch keine Grundsteuerbefreiung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in Betracht, da der islamische Kulturverein den Status der Gemeinnützigkeit verloren hatte.
Damit bleibt es dabei, Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts und jüdische Kultusgemeinden sind grundsteuerbefreit, islamische Kulturvereine haben aber auch die Möglichkeit.
(BFH v. 30.06.2010 – II R 12/09)
