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Umsatzsteuer

Umsatzsteuererhöhung für die öffentliche Hand

Donnerstag, den 24. Juni 2010 (admin)

Auch die Vermögensverwaltung der öffentlichen Hand kann zur Umsatzsteuer führen.

(c) Warren Rosenberg - Fotolia.com

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Juristische Personen des öffentlichen Rechts („die öffentliche Hand“) sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig und steuerpflichtig. Bisher galt die Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand nicht als Betrieb gewerblicher Art und war daher auch nicht steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hat dies nun über den Haufen geworfen und klargestellt, dass dem Begriff der Vermögensverwaltung für die Umsatzsteuer keine Bedeutung zukommt.
Eine Hochschule, Körperschaft des öffentlichen Rechts und Klägerin, wurde mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung belegt. Danach ging das Finanzamt davon aus, dass die Hochschule neben den bereits versteuerten Umsätzen auch noch weitere steuerpflichtige Leistungen erbracht hätte. Nämlich ging es zum Einen um die vertragliche Vergütung für die Aufstellung von Automaten auf dem Hochschulgelände und zum Anderen um die entgeltliche Überlassung von Personal und Sachmitteln an Hochschulbedienstete. Die Hochschulbediensteten waren in erster Linie im medizinischen Bereich tätig und benötigten das Personal und die Sachmittel für ihre Nebentätigkeiten.
Der BFH entschied, dass zwar grundsätzlich von der Ausübung öffentlicher Gewalt ausgegangen werden kann, dies aber nur gelten kann wenn dies nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dieses Wettbewerbskriterium, dass sich direkt aus der Begrifflichkeit der Ausübung öffentlicher Gewalt (also Hoheitsbetrieb) ergibt, verstößt dabei nicht gegen Steuergesetze. Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor, wenn z. B. private Anbieter keine vergleichbaren Leistungen erbringen oder deren Leistungen steuerfrei sind (im medizinischen Bereich durchaus möglich).
(BFH v. 15.04.2010 – V R 10/09)

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