Altenheime komplett gewerbesteuerfrei?
Dienstag, den 8. Juni 2010 (admin)Bei der Gewerbesteuerbefreiung ist schon genau zu unterscheiden.
Auch das Gewerbesteuergesetz kennt Steuerbefreiungen. Es gibt z. B. eine Steuerbefreiung für Krankenhäuser, Alten-, Altenwohn- oder Pflegeheime etc., wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder 40% der Leistungen auf bestimmte vorgegebene Leistungen entfallen (§ 3 Nr. 20 GewStG).
Hier stritten sich der Betreiber eines Alten-, Altenwohn- bzw. Pflegeheims und die Finanzverwaltung darum, wie hoch die zitierte Gewerbesteuerbefreiung ausfällt. Insbesondere ging es nämlich darum, ob die positiven als auch negativen Überschüsse aus bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einer gemeinnützigen Körperschaft, die mit den von ihr betriebenen Einrichtungen die Voraussetzungen der genannten Gewerbesteuerbefreiungsvorschriften erfüllt, auch in die Steuerbefreiung fallen.
Das Finanzgericht Bremen verwies auf die Praxis der Finanzverwaltung, wonach die Einschränkung der Gewerbesteuerbefreiung für Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime durch eine Unterscheidung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erfolgt. Überschüsse aus Gästeessen und Gästeübernachtung, Werbeüberschüsse, Überschüsse aus der Lieferung von Gas, Strom und Wasser an Dritte, Überschüsse aus dem Bäderbetrieb und Zinsüberschüsse sind nicht gewerbesteuerbefreit. Gewerbesteuerfrei sind lediglich die Überschüsse aus der Veräußerung von Getränken und aus der Nutzungsüberlassung von Telefonen an die Benutzer bzw. Bewohner der Einrichtungen. Die Überschüsse sind also nur befreit, wenn sie aus entgeltlichen Leistungen entstehen, die an die Benutzer und Bewohner der Einrichtung erbracht werden.
(FG Bremen v. 12.05.2010 – 3 K 51/09 (1))
