Gemeinsame steuerbegünstigte Projekte
Donnerstag, den 20. Mai 2010 (admin)Gemeinsam Gutes tun ist nicht steuerschädlich.
Das Körperschaftsteuergesetz befreit Körperschaften von der Körperschaftsteuer, wenn sie nach ihrer Satzung und vor allem der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wird außerdem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb betrieben gibt es hierfür allerdings keine Steuerbefreiung. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen sog. Zweckbetrieb bleibt die Steuerbegünstigung jedoch erhalten.
Eine gemeinnützige GmbH (Klägerin) bestand aus zwei Gesellschaftern, zwei gemeinnützigen Stiftungen. Die Aufgabe aller war die Betreuung und Förderung von verhaltensgestörten und behindert Kindern und Jugendlichen. Fraglich war nun, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der GmbH ein steuerbefreiter Zweckbetrieb ist. Gegenstand des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs war die abendliche und nächtliche Betreuung der von den Stiftungen aufgenommenen Personen.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die GmbH hier als Hilfsperson auftritt. Dadurch ist aber noch keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit begründet, denn die GmbH unternimmt dadurch fremde gemeinnützige Zwecke, nämlich für ihre Auftraggeber. Die Förderung der steuerbefreiten Zwecke ist dadurch nur mittelbar eingetreten. Und dies reicht für die Steuerbefreiung nicht aus. Dies ist allerdings nebensächlich, wenn die GmbH auch eigene steuerbegünstigte Ziele in ihrer Satzung aufgenommen hat und verfolgt. Der BFH geht hier davon aus, da mehrere steuerbefreite Körperschaften hier ein gemeinsames Ziel verfolgen.
Dies kann übrigens auch der Fall sein, wenn eine Stadt eine steuerbefreite Körperschaft mit der Erledigung steuerbegünstigter Tätigkeiten beauftragt und diese Körperschaft einzelne Tätigkeiten an andere steuerbefreite Körperschaften weiter gibt.
(BFH v. 17.02.2010 – I R 2/08)
