Zahlungen einer Stiftung
Samstag, den 6. Februar 2010 (admin)Nicht alle Leistungen einer Stiftung führen zu Kapitalertragsteuer.
Eine Familienstiftung, die 1895von einem Gutsbesitzer gegründet wurde, musste laut Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Renten an eheliche männlich Abkommen der Familie auszahlen. Diese Zahlungen wurden daher auch getätigt. Hierfür forderte das Finanzamt die Anmeldung der Kapitalertragsteuer auf die Auszahlungen an. Die Stiftung sah das nicht ein und weigerte sich, woraufhin das Finanzamt die Stiftung für die abzuführende Kapitalertragsteuer in Haftung nahm. Damit landete der Fall vor dem Finanzgericht.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten der Stiftung. Nach Auffassung der Finanzrichter sei nämlich Kapitalertragsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn die Leistungen bei den Zahlungsempfängern zu Einkünften aus Kapitalvermögen führten. Das sei hier aber nicht der Fall. Nicht alle Zahlungen einer Körperschaft führten zwangsläufig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Nur die Leistungen, die aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung Gewinnbeteiligungen auslösen. Das wären also Gewinnausschüttungen oder vergleichbare Auszahlungen. Die Zahlungsempfänger dieser Stiftung seien aber nicht vermögensmäßig beteiligt, denn eine Stiftung sei eine rechtlich eigenständige Vermögensmasse. Hieran kann keine Beteiligung bestehen.
(FG Berlin-Brandenburg v. 16.09.2009 – 8 K 9250/07)
