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Umsatzsteuer

Vorsteuern aus dem Bau einer Gymnastikhalle?

Sonntag, den 10. Januar 2010 (admin)

Was heißt hier Sport?

(c) diego cervo - Fotolia.com

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Ein gemeinnütziger Verein ließ eine Gymnastikhalle errichten, um dort Basketball, Volleyball und Gymnastik aber auch Pilates, Tai Chi oder Yoga u.a. anzubieten. Aus den Herstellungskosten für die Gymnastikhalle wollte der Verein die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies aber ab, die die Sportveranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit sind.
Dies ist auf dem ersten Blick vielleicht leicht nachvollziehbar, es gibt da aber zwei Möglichkeiten. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz sind nur sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Einrichtungen steuerbefreit und das auch nur, wenn das Entgelt hierfür aus den Teilnehmergebühren besteht. Das EU-Recht geht da weiter und sagt, dass Dienstleistungen, die im engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen und von gemeinnützigen Einrichtungen an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, steuerfrei sind. Bei Bedarf kann sich auf das günstigere EU-Recht berufen werden.
Das Finanzgericht Köln klärte nun aber, dass die angebotenen Kurse allesamt sportliche Veranstaltungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind. Lediglich die Beförderung zur Sportstätte oder spezielles Training für Einzelpersonen würden da raus fallen. Genauso wie das bloße zur Verfügung Stellen der Halle. Da der Verein aber einen konkreten organisatorischen Rahmen anbietet (Zeit, Kurs, Trainer, Ort etc.) sind diese Umsätze umsatzsteuerfrei. Leider mit dem Nebeneffekt, dass die Umsatzsteuern aus den Herstellungskosten der Gymnastikhalle nicht abziehbar sind.
(FG Köln v. 08.10.2009 – 10 K 3794/06)

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