Wettbewerbsverein und die Gemeinnützigkeit
Dienstag, den 29. Dezember 2009 (admin)Die Gemeinnützigkeit stellt besondere Anforderungen an die Satzung.
Eingetragene Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie satzungsgemäß und auch durch die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.
Hier ging es um einen eingetragenen Verein, dessen Mitglieder aus diversen Verbänden, einer Innung, zehn Freiberuflern und 270 Unternehmern unterschiedlicher Branchen bestand. Die Satzung beinhaltete den Zweck der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bzw. der Wirtschaftskriminalität für die Allgemeinheit, gewerbliche Unternehmen und Freiberufler. In erster Linie sollte dies natürlich die Mitglieder ansprechen.
Der Bundesfinanzhof befand hier die Satzung als zu wenig eindeutig, da ja das Ziel „im Interesse der Allgemeinheit…“ gesetzt wurde. Dadurch würde die notwendige ausschließliche und selbstlose Förderung gemeinnütziger Zwecke nicht zum Ausdruck gebracht. Die selbstlose Förderung wird nicht anerkannt, wenn der Verein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, nämlich die ihrer Mitglieder oder der Allgemeinheit. Zwar ist es nicht immer schädlich, wenn nicht nur Zwecke für die Allgemeinheit sondern auch für die Mitglieder verfolgt werden. Hier aber sollen ja die Mitglieder in erster Linie gefördert werden. Da die Satzung nicht ausschließt, dass der Verein in erster Linie zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerischen Mitglieder tätig wird, ist die Anforderung an die Gemeinnützigkeit nicht erfüllt.
(BFH v. 06.10.2009 – I R 55/08)
