Ehrenamtliche Betreuungstätigkeit als Gewerbebetrieb
Montag, den 2. November 2009 (admin)Das Engagement eines ehrenamtlichen Betreuuers reicht nicht aus, um die Aufwandsentschädigungen steuerfrei zu vereinnahmen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Abteilungsleiter, der nebenberuflich als Betreuer (nach § 1896 BGB) für bis zu 42 Personen tätig war. Dafür erhielt er für jede betreute Person eine Aufwandsentschädigung von bis zu 323 Euro im Jahr. Die aus dieser Betreuungstätigkeit erzielten Einnahmen gab der Abteilungsleiter nicht in seinen Einkommensteuererklärungen an. Aufgrund einer anonymen Anzeige und einer Steuerfahndungsprüfung erfuhr das zuständige Finanzamt von den Aufwandsentschädigungen. Daraufhin erließ es geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die Einnahmen aus der Betreuungstätigkeit abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 25% als sonstige Einkünfte angesetzt wurden.
Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg blieb erfolglos. Nach Auffassung des FG kommt eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus Bundes-, Landes- oder öffentlichen Kassen) nicht in Frage. Die Zahlungen seien nicht ausdrücklich als Aufwandsentschädigung tituliert worden. Die Haushaltspläne des Landes Baden-Württemberg sprechen in den fraglichen Jahren lediglich von „Aufwand“. Das sei, so das FG, nicht mit einer Aufwandsentschädigung identisch. Auch müsse der Grund der Zahlung bestimmt sein, damit es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Nach Ansicht der Richter sei der Begriff Aufwand im Haushaltsplan bewusst gewählt worden. Daraus resultiere, dass eine steuerliche Gleichbehandlung für Aufwandsentschädigungen hergestellt sei, nämlich die Aufwandsentschädigungen die für die Betreuung mittelloser Personen gezahlt würde und die Aufwandsentschädigungen, die für die Betreuung von Personen gezahlt werden, die über entsprechende Mittel verfügen. Für die letztgenannten Aufwandsentschädigungen kommt nämlich eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG nicht in Betracht, weil die Betreuten selbst bezahlten.
Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
(FG Baden-Württemberg v. 24.09.2009 – 3 K 1350/08)
