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Gemeinnützige Vereine – ein Überblick

Mittwoch, den 30. September 2009 (admin)

Unterteilung in Vermögensverwaltung, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb.

(c) Ervin Monn - Fotolia.com

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Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine von der Besteuerung befreit. Doch die Gewinne ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen den Ertragsteuern und soweit sie Unternehmer sind wird Umsatzsteuer fällig bzw. soweit sie Arbeitnehmer sind wird Lohnsteuer fällig. Hier ein Überblick.
Die Tätigkeiten des Vereins können unterteilt werden in Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und/oder Zweckbetrieb.
Die reine Vermögensverwaltung wird darunter verstanden, wenn Vermögen genutzt wird. Beispielsweise werden Immobilien vermietet oder Kapitalvermögen zinsbringend angelegt. Der BFH sieht den Bereich der Vermögensverwaltung dann als überschritten an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte gegenüber der Nutzung von vorhandenem Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus den zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund tritt (BFH v. 26.2.1992 – I R 149/90). Diese Aussage ist gleichzusetzen mit der Abgrenzung gewerblicher Einkünfte zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn folgende Kriterien zutreffen:
- Der Verein wird selbstständig tätig. Diese Tätigkeit muss sich von den anderen Tätigkeiten des Vereins abgrenzen lassen. Sie darf nicht mit den anderen Betätigungen so zusammen hängen, dass ihre Ausübung ohne die andere Betätigung unmöglich wäre.
- Der Verein wird nachhaltig tätig, wobei die Wiederholungsabsicht genügt.
- Der Verein erzielt Einnahmen und/oder sonstige wirtschaftliche Vorteile. Hierunter sind allerdings nicht die Mitgliedsbeiträge zu verstehen. Allerdings ist auch eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich.
- Der Verein muss nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Ausreichend ist schon die Tätigkeit gegenüber den Mitgliedern.
- Der Verein muss die Vermögensverwaltung überschritten haben. Sofern die Tätigkeit unter die Voraussetzungen der Vermögensverwaltung fällt wird kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet.
Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamteinrichtung nur dazu dient, die steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen liegt ein Zweckbetrieb vor. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Zwecke des Vereins nur durch diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden können und dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht über die Belange der steuerbegünstigten Zwecke hinaus in Wettbewerb tritt .

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