Gemeinnützige Vereine im Jahre 2009
Samstag, den 18. Juli 2009 (admin)Ab 2009 wurde die Gemeinnützigkeit weiter gesetzlich normiert.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden auch einige Änderungen für gemeinnützige Vereine vorgenommen, die hier ein Mal zusammen gefasst werden sollen.
- Ab dem 01. Januar 2009 werden Körperschaften, insbesondere Vereine, von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen, die extremistisches Gedankengut fördern. Es wird darauf abgestellt was Inhalt der Satzung ist und wie die tatsächliche Geschäftsführung erfolgt. Der Verein muss sich an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten. Auch auf das Verhalten der Vereinsmitglieder kommt es an und eine Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht begründet eine widerlegbare Vermutung. Dies wurde auch bisher schon so gehandhabt, doch fehlte die entsprechende Vorschrift und das Finanzamt konnte sich lediglich auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 52 Nr. 16 AO berufen. Nun sind diese Voraussetzungen in einer gesetzlichen Norm fixiert. (§ 51 (3) AO)
- Nach einem EuGH-Urteil (v. 14.09.2006 – C 386/01 Stauffer) konnte eine geplante Änderung, die die Gemeinnützigkeit enger mit der Förderung der „Allgemeinheit“ verknüpfen sollte nicht mehr durchgeführt werden. Denn nach diesem Urteil durfte ein Ausschluss der Spendenbegünstigung für Zwecke in anderen Mitgliedsstaaten nicht erfolgen. Der EuGH hielt allerdings einen strukturellen Inlandsbezug europarechtlich für möglich. Zum Ausschluss einer „weltweiten Spendenförderung“ wird die Gemeinnützigkeit ab 01. Januar 2009 daran geknüpft, dass natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit zumindest zum Ansehen der BRD im Ausland beitragen kann. Entwicklungs- und Katastrophenhilfe im Ausland bleibt daher weiterhin gemeinnützig. Grundsätzlich hat aber der geforderte Inlandsbezug keine weitere Auswirkung auf Inhalt und Umfang der förderungswürdigen Zwecke. (§§ 51 und 58 AO)
- Ab 01. Januar 2009 wurde eine im Gesetz geregelte Mustersatzung eingeführt. Hierin verpflichtet sich die Körperschaft bzw. der Verein zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke. Zwar ist die Mustersatzung in der Anlage 1 zu § 60 AO neu, sie entspricht aber nur der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. (§ 60 AO)
