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Betriebsausgaben

Abführungen an gemeinnützige Einrichtungen…

Mittwoch, den 24. Juni 2009 (admin)

…können Betriebsausgaben oder auch Spenden sein.

(c) emmi - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Gewerkschaftsvertreterin Mitglied in mehreren Aufsichtsräten. Sie führte einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütungen an eine gemeinnützige Stiftung ab, obwohl sie sich vor ihrer Wahl hierzu nicht ausdrücklich verpflichtet hatte.
Das Finanzamt behandelte daher die Abführung an die Stiftung nicht als Betriebsausgaben sondern als freiwillige Spende, die nicht in voller Höhe steuerlich berücksichtigungsfähig ist.
Die Richter des Finanzgerichts gaben dem Finanzamt Recht. Grundsätzlich sei die Klägerin zwar als Gewerkschaftsmitglied dazu verpflichtet einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen abzuführen, hier fehle es aber an einer gesonderten Verpflichtungserklärung vor der Wahl in den jeweiligen Aufsichtsrat. Außerdem führten die Richter aus, dass sich der abgeführte Betrag auch nicht anhand der entsprechenden gewerkschaftlichen Richtlinie nachvollziehen lasse.
Die Abführungen werden daher im vorliegenden Fall als nicht voll berücksichtigungsfähige Spenden angesetzt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Urteil zur Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Berlin-Brandenburg v. 02.04.2009 – 10 K 1190/06 B

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