Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Krankenhauses kosten Gewerbesteuer
Donnerstag, den 11. Juni 2009 (admin)Die Gewinne der Krankenhäuser aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht gewerbesteuerbefreit.
Nach § 3 Nr. 20 GewStG sind Gewinne von Krankenhäusern, Altenheimen, Pflegeheimen etc. gewerbesteuerbefreit. Hierfür müssen allerdings noch Voraussetzungen erfüllt werden. Im vorliegenden Fall ging es um die Gewinne eines anerkannten freien Wohlfahrtsverband, der ein Krankenhaus führte und aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zimmervermietung, Telefonanlage für Patienten, Chefarztabgabe für Prviatambulanzen) Gewinne erzielte.
Die Steuerbefreiung nach der o. g. Vorschrift wurde nicht gewährt. Hier gilt die Voraussetzung, dass bei Krankenhäusern im betreffenden Zeitraum die Voraussetzungen des § 67 (1) oder (2) der Abgabenordnung erfüllt sein müssen (§ 3 Nr. 20 b) GewStG). Die AO wiederum beschreibt in der genannten Vorschrift, wann ein Krankenhaus ein Zweckbetrieb ist.
In seinem Urteil stellte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fest, dass die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser nur zu gewähren sei, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handele. Nur diese Gewinne sind gewerbesteuerbefreit. Die Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sollen nicht begünstigt werden.
(FG Berlin-Brandenburg v. 21.01.2009 – 8 K 6250/06, Rev. Eingelegt, Az. BFH: I R 22/09)
