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Gebäudesanierung und Einbringung in gemeinnützige Stiftung keine Gegenleistung

Donnerstag, den 21. Mai 2009 (admin)

Wurde ein niedriger Kaufpreis angesetzt, weil ein hoher Sanierungsbedarf besteht, kann der Kaufpreis trotzdem Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sein.

(c) Grischa Georgiew - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall hatte eine GbR von der Stadt ein Grundstück inklusive Haus für 1 Euro gekauft. Im Kaufvertrag war die Verpflichtung enthalten, dass die GbR das Gebäude sanieren müsse und anschließend das bebaute Grundstück in eine von den Gesellschaftern der GbR geplante gemeinnützige Stiftung einzubringen sei. Eine vorübergehende Nutzung verschiedener Räume behielt sich die Stadt dabei vor.
Das Finanzgericht Hamburg hatte nun zu entscheiden, wie hoch die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für diesen Vorgang ist.
Das FG Hamburg stellte fest, dass ein Kaufpreis von 1 Euro ernsthaft vereinbart und damit auch grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage sein kann. Gerade wie im vorliegenden Fall, bei hohem Sanierungsaufwand und fehlender Gewinnabsicht kann dieser Tatbestand gegeben sein.
Die im kommunalen Interesse geregelte Verpflichtung zur Grundstückseinbringung in eine gemeinnützige Stiftung der Käufer sieht das FG Hamburg dabei nicht als eine geldwerte sonstige Leistung an. Sie erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Wohl aber die sich von der Stadt vorbehaltene Nutzung.
(FG Hamburg  v. 29.12.2008 – 3 K 128/08)

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