Steuerliche Behandlung von Überschüssen aus Pfennigbasaren
Freitag, den 15. Mai 2009 (admin)Überschüsse aus Pfennigbasaren können nicht auf 20% der Einnahmen geschätzt werden.
Im vorliegenden Fall ging es um einen eingetragenen Verein, der nach Satzungszwecken der Förderung der Völkerverständigung dient. Dieser Verein veranstaltet regelmäßig einen sog. Pfennigbasar. Hierfür sammeln die ehrenamtlichen Vereinsmitglieder gebrauchte Gegenstände jeglicher Art z. B. Kleidung, Bücher und Haushaltsgeräte und verkaufen diese auf dem Pfennigbasar. Die Bedingungen sind ähnlich einem Flohmarkt. Überschüsse, die aus dem Pfennigbasar erwirtschaftet werden sind für wohltätige Zwecke bestimmt und werden gespendet.
Im Streitjahr erzielte der Verein aus dem Pfennigbasar den bemerkenswerten Überschuss von rund 30.000 Euro. Der Kläger beantragte in der Steuererklärung den Überschuss nach § 64 (5) AO nach Höhe des branchenüblichen Reingewinns auf 20% der Einnahmen zu schätzen. Danach hätte der steuerpflichtige Überschuss etwa 7.300 Euro betragen. Dies lehnte das Finanzamt ab und berücksichtigte den tatsächlichen Überschuss in Höhe von rund 30.000 Euro.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus solchen Veranstaltungen, für die die Mitglieder gebrauchte Gegenstände gesammelt und verkauft haben, nicht nach der zitierten Vorschrift der Abgabenordnung geschätzt werden können. Denn der § 64 (5) AO sieht nur die Verwertung von Altmaterial vor. Darunter ist nicht die Veräußerung einzelner Gegenstände zu verstehen, sondern eine Menge an – z. B. Altkleidern, Altpapier oder Schrott – für die es noch einen Altmaterialwert gibt.
(BFH v. 11.2.2009 – I R 73/08)
