Betreuungsleistungen gegenüber Mittellosen bleibt umsatzsteuerfrei
Freitag, den 10. April 2009 (admin)Betreuungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins an Mittellose bleiben trotz mangelndem “Abstandsgebots” nach Gemeinschaftsrecht umsatzsteuerfrei.
Im vorliegenden Fall ging es um einen eingetragenen Verein, dessen Zweck satzungsgemäß der Schutz und die Hilfe für Mädchen und Frauen in Notlagen ist. Dabei umfasst der Verein die Tätigkeiten der Kinder-, Jugend-, Familien-, Sozial-, Gefährdeten- und Gesundheitspflege sowie die Betreuung von Volljährigen. Der Verein ist außerdem dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Dies ist durch einen Freistellungsbescheid anerkannt.
Die Mitarbeiter des Vereins erbrachten die Betreuungsleistungen und dokumentierten täglich ihre Leistungen. Daraufhin wurde ein Mal halbjährlich dem Amtsgericht eine Auflistung zur Abrechnung eingereicht.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die gegenüber mittellosen Personen erbrachten Leistungen nicht steuerfrei (nach § 4 Nr. 18 UStG 1999) sind, sondern lediglich der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelte (nach § 12 (2) Nr. 8 a) UStG).
Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders. Zwar seien die Betreuungsleistungen nicht nach dem Umsatzsteuergesetz befreit, jedoch nach dem Gemeinschaftsrecht. Das nationale deutsche Umsatzsteuergesetz sieht eine Befreiung für „die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften … die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind“ vor. Sämtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Außerdem müssen diese Vereine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und unmittelbar dem nach der Satzung Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen. Weiterhin heißt es in der o.g. Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes, dass „die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben“ (sog. „Abstandsgebot“).
An dieser letztgenannten Voraussetzung scheiterte es im vorliegenden Fall, den im Streitjahr erhielt der Verein bis zu 60 DM je Stunde für die Betreuungsleistungen.
Das Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG) jedoch sieht vor, dass die Mitgliedstaaten „die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen … durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ diese Leistungen steuerfrei stellen.
Da diese Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht fristgemäß umgesetzt wurde, kann sich hierauf auch ein Einzelner berufen. Daher gilt dies auch für den Verein im vorliegenden Fall.
(BFH v. 17.2.2009, XI R 67/06 )
