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Umsatzsteuer

Zahlungen einer Kirche für Medienarbeit sind umsatzsteuerpflichtig

Dienstag, den 10. März 2009 (admin)

Ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch kann trotz vorliegendem Haushaltsbeschluss statt finden.

(c) fux - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen nicht als gemeinnützig anerkannten Verein, der die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Herausgabe von Pressediensten, Zeitschriften, Büchern und Beiträgen in Rundfunk und Fernsehen betreibt. Die Mitglieder des Verein sind Kirchengemeinden, kirchliche Dienst sowie eine Landeskirche.
Um die Aufgaben eines kirchlichen Rundfunkdienstes zu übernehmen gründete der Verein eine GmbH. Die Landeskirche bewilligte für das Streitjahr eine Geldzuweisung für den Rundfunkdienst. Zu diesem Zeitpunkt war der Rundfunkdienst noch nicht ausgelagert.
Später gab der Verein die Gelder der Landeskirche für die journalistische Erstellung und Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehbeiträgen im Privatfunk an die GmbH weiter. Auf diese Arbeiten hatte die Landeskirche im Übrigen keinen Einfluss.
Das Finanzamt stellte fest, dass die Zahlungen der Landeskirche an den Verein Entgelte für eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung ist. Der Verein hingegen beurteilte die Geldeingänge als echte Zuschüsse, die nicht steuerbar sind. Der Verein führte aus, dass die Landeskirche die Gelder nicht für eine konkrete Gegenleistung erbrachte sondern um der GmbH die Erfüllung des Gesellschaftszwecks zu ermöglichen.
Auch der Bundesfinanzhof geht von einem steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch aus. Der BFH geht davon aus, dass zwischen der Leistung des Vereins durch Erstellen von Rundfunk- und Fernsehbeiträgen und der Geldleistung der Landeskirche ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der BFH teilt nicht die Auffassung des Vereins, die Geldleistung der Landeskirche hätte nur allgemein den Verein in die Lage versetzen sollen die Aufgaben wahrzunehmen. Da im Haushaltsbeschluss der Landeskirche eine dem Verein bekannte Zweckbindung vorlag, aus dem sich der Bewilligungsbescheid für den Verein ergeben hatte, ergibt sich daraus, dass die Geldleistungen konkret für Medienleistungen bestimmt waren. Diese Bestimmungen sind ausreichend konkret um einen Leistungsaustausch herbeizuführen. Unerheblich ist dabei, dass die Präsentation nicht vorgeben war und dem Verein insoweit freie Hand gelassen wurde. Auch ist es in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass die Geldleistungen aufgrund eines Haushaltsbeschlusses beruhen, denn eine Landeskirche dürfe ihre Mittel nicht frei vergeben, sondern nur auf der Grundlage eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses.
Damit entschied der BFH entgegen dem Abschnitt 150 (8) UStR, in dem Zuwundungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, „grundsätzlich echte Zuschüsse“ sein sollen.
(BFH v. 27.11.2008, V R 8/07)


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