Ehrenamtsfreibetrag für gemeinnützige Tätigkeiten
Montag, den 9. März 2009 (Axel Utecht)Der Ehrenamtsfreibetrag umfasst sämtliche Tätigkeiten für den Verein.
Durch Einführung des Gesetzes zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (10.10.2007) wurde rückwirkend zum 01.01.2007 ein Feibetrag in Höhe von 500 Euro im Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft im § 3 Nr. 26a EStG verankert.
Die Vorschrift umfasst dabei sämtliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und ist daher für Vereinsvorstände ebenso anwendbar wie für Verwaltungshelfer oder Reinigungskräfte. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit für eine vergleichbare Vollzeitbeschäftigung betragen.
Der Freibetrag ist nicht anwendbar, wenn es sich um Einnahmen handelt, die steuerfrei aufgrund der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder steuerfrei nach § 3 Nr. 12 EStG sind. Die Übungsleiterpauschale beträgt jährlich 2.100 Euro. Möglich ist jedoch, dass eine Person in den Genuss beider Steuerfreibeträge kommt. Wenn sie nämlich zum einen als Übungsleiter tätig wird und zum anderen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger Zwecke übernimmt. Solange die Einnahmen klar trennbar sind, können beide Steuerfreibeträge jeweils für sich in Anspruch genommen werden.
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